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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN- PERSONALVERMITTLUNG

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen in Personalvermittlung gelten für alle, auch zukünftigen, entsprechenden Geschäftsbeziehungen zwischen PROJOBS by HAIPRO GmbH als Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

 

1. Der Auftraggeber erteilt den Auftragnehmer im Rahmen der Personalvermittlung den Auftrag, für ihm einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen. Der Auftragnehmer gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung über Personalsuche geschlossen. Eine per E-Mail mitgeteilte Stellenbeschreibung wird ebenso als eine Vereinbarung über Personalsuche im Sinne des Kooperationsvertrages betrachtet. 

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein vom Auftragnehmer vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wird. Das gleiche gilt, wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz andernfalls besetzt werden soll.

 

​3. Das zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche.

 

​4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und

dessen Konditionen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, falls von Auftragnehmer dies verlangt wird, weitere Informationen über den Verdienst des vermittelten Bewerbers bekannt zu geben. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch, die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber, mit denen kein Anstellungsverhältnis geschlossen wird, auf Verlangen unverzüglich den Auftragnehmer zurückzugeben.

 

​5. Der Auftragnehmer PROJOBS by HAIPRO GmbH wirkt als ein Vermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet daher nicht für, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse, wie das Feststellen fehlerhafter Angaben des Bewerbers, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten, Schäden, Auflösung des Anstellungsvertrages vor und nach Arbeitsantritt u.v.m. Der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Während der Bewerbersuche haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass es zu keinem fehlerhaften Angaben des Bewerbers kommt, indem er vom Bewerber Zeugnisse, Zertifikate, Diplomen und ähnliche Unterlagen fodern wird. Der Auftragnehmer wird sich im diesen Sinne immer bemühen, um die Richtigkeit der Angaben zu prüfen, kann jedoch für mögliche fehlerhaften Angaben oder Fälschungen seitens des Bewerbers nicht direkt haften. Der Auftraggeber muss während der Probezeit feststellen können, ob der Bewerber die Kenntnisse, die er angegeben hat, tatsächlich besitzt oder nicht.

 

​6. Der Auftragnehmer wird sämtliche im Zusammenhang mit der Vermittlung stehende, ihm zur Kenntnis gelangten Daten des Auftraggebers und des Bewerbers vertraulich im Sinne des Datenschutzes behandeln. Diese werden ausschließlich zum Zwecke der Personalvermittlung verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben.

 

​7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vom Auftragnehmer überlassenen Bewerbungsunterlagen und Daten der Bewerber ausschließlich zum Zwecke der zu besetzende Arbeitsstelle zu verwenden, diese nicht zu vervielfältigen und nicht an Dritte weiterzugeben. Die in diesem Zusammenhang eventuell gespeicherten Daten nicht berücksichtigter Bewerber sind nach Besetzung des Arbeitsplatzes zu löschen. Referenzauskünfte über den Bewerber bei deren früheren oder jetzigen Arbeitgebern sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bewerbers nach Absprache mit dem Auftragnehmer einzuholen.

 

​8. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

 

​9. Soweit nicht anderweitig vereinbart oder angeboten, gelten für die Vermittlung folgende Konditionen und Modalitäten:

 

​9.1 Der Auftragnehmer darf das Vermittlungshonorar ausschließlich von den Auftraggeber verlangen und ihm in die Rechnung stellen. Der Vermittler darf kein Geld vom Arbeitssuchenden für die geleisteten Dienste verlangen. Der Arbeitssuchende trägt die Kosten für die Anreise zum Vorstellungsgespräch selber, außer es wurde anders vereinbart.

 

Das Honorar ist nicht übertragbar bzw. es ist immer mit der Person verbunden, die vermittelt wurde.

Das Honorar kann nicht nachträglich hinterfragt oder erstattet werden.

Der Auftragnehmer trägt nicht das Risiko einer vorzeitigen Beendigung (Kündigung) des Arbeitsverhältnisses mit.

 

​9.2 Die Höhe des Honorars bemisst sich nach den jeweils aktuellen Honorarkonditionen für Personalvermittlungen, die in einer Honorartabelle aufgeführt werden. Es bestehen 3 Arten vom Honorar, die der Auftragnehmer berechnen kann, die abhängig von den Bedürfnissen des Auftraggebers sind. Ein Saison-, ein Jahres- und ein Einmalhonorar. Diese Tabelle wird zusammen mit dem Kooperationsvertrag, den AGB's und der Vereinbarung über Personalsuche dem Auftraggeber zugeschickt. Der Anspruch auf das Honorar aus der Honorartabelle wird mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages gültig und erhoben.

 

​9.3 Die Basis für alle drei Arten der Berechnung des Vermittlungshonorars ist der Bruttomonatsverdienst des vermittelten Mitarbeiters. Unter Bruttomonatsverdienst wird der gesamte Bruttolohn aus dem Lohnzettel des Mitarbeiters verstanden.

a) Saisonhonorar (Honorar beim befristeten Arbeitsverhältnis)

Falls es sich um ein befristeten Arbeitsverhältnis handelt (Saisonstelle o. ä.), welches höchstens 6 Monate dauert (kalendarisch), wird das Vermittlungshonorar saisonmäßig berechnet. Dieses Honorar wird als ungefähr 25 % eines Bruttolohnes berechnet (siehe Honorartabelle). Das Honorar muss auf einmal und im Voraus bezahlt werden. Falls der vermittelte Bewerber nach dem Ablauf von 6 Monaten noch immer beschäftigt ist, wird das Saisonhonorar erneut fällig und muss wieder auf die selbe Art bezahlt werden.

 

b) Jahreshonorar

Das Jahreshonorar wird als ungefähr 40 % eines Bruttolohnes berechnet (siehe Honorartabelle) und es wird sofort nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages fällig und muss auf einmal bezahlt werden. Falls der vermittelte Bewerber nach dem Ablauf eines Jahres vom Vertragsabschluss noch immer beschäftigt ist, wird das jährliche Honorar erneut fällig und muss wieder auf die selbe Art bezahlt werden.

 

c) Einmalhonorar

Das Einmalhonorar wird als ungefähr 80 % eines Bruttolohnes (siehe Honorartabelle) berechnet und gleich nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages fällig. Dieses Honorar muss auf einmal bezahlt werden. Nach der Zahlung des einmaligen Vermittlungshonorars kann der Vermittler künftig keinen Anspruch auf weitere Honorare für den gleichen Bewerber erheben.

 

Wenn ein bereits vermittelter Bewerber nach der Beeindigung seines befristeten Arbeitsverhätnisses (z.B. einer Saison) wieder eingestellt wird und der Arbeitgeber einmalig zahlen möchte, wird das zuvor bereits einbezahlte Honorar für diesen Mitarbeiter von dem einmaligen Honorar abgezogen. Dies gilt nur im Fall, wenn der Arbeitgeber sofort bei der Wiederbeschäftigung desselben Bewerbers einmalig zahlen möchte.

 

​9.4 Die Probezeit dauert höchstens zwei Wochen. Falls nach dem Ablauf der Probezeit ein vom Auftragnehmer vermittelte Bewerber noch immer beim Auftraggeber arbeitet, wird das automatisch als Vertragsschließung betrachtet und es besteht sofort ein Rechtsanspruch auf das Honorar.

Falls ein Bewerber nach dem Ablauf der Probezeit beim Arbeitgeber beschäftigt bleibt, berechnet der Auftragnehmer sein Honorar ab dem ersten Tag der Beschäftigung inklusive der Probezeit.

Im Fall wo der Arbeitgeber mit dem Bewerber nicht zufrieden ist und ihm nicht anstellen will, fällt der Anspruch des Personalvermittlers auf ein Honorar aus.

 

​9.5 Falls ein vermittelter Arbeitssuchender nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses innerhalb den nächsten 24 Monate wieder beim selben Arbeitgeber eingestellt wird, erwächst so für den Vermittler automatisch ein Provisionsanspruch. Falls der Arbeitgeber diese Verordnung nicht berücksichtigt und einen solchen Arbeitssuchenden ohne des Wissens des Vermittlers wieder einstellt, erwächst so für den Vermittler ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 2 einmaligen Honoraren (laut der gültigen Honorar-Tabelle), das sofort zur Zahlung fällig ist.

 

​9.6 Sonderleistungen wie Eignungstests oder Nebenkosten wie Reisekosten des Bewerbers, werden nur nach Vereinbarung dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, weitere Auslagen zu erstatten, wenn sie die üblichen Kosten übersteigen, soweit diese auf Verlangen des Auftraggebers entstanden sind und ihre entsprechende Verwendung nachgewiesen ist.

 

​9.7 Kommt es aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeiten von dem Auftragnehmer zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Arbeitnehmer, so erwächst ein Provisionsanspruch, wobei Mitursächlichkeit genügt. Im Fall wo ein Bewerber mit dem Auftragnehmer bereits einen Vertrag unterzeichnet hat und bei dem Auftraggeber angefangen hat zu arbeiten, erwächst so automatisch ein Provisionsanspruch, wobei Mitursächlichkeit genügt bzw. in dem Fall sind alleine die unterzeichnete Verträge ein rechtliches Fundament für einen Provisionsanspruch. Nimmt der Arbeitssuchende innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ein zunächst abgelehntes Arbeitsverhältnis, welches über den Auftragnehmer vermittelt wurde doch an (auch zu anderen Bedingungen), so gilt dies als Nachweis für eine Vermittlung durch den Auftragnehmer, so dass ein Provisionsanspruch besteht.

 

​9.8 Das Honorar ist ebenfalls fällig, soweit es zum Abschluss eines Vertrages mit einem Beteiligten des Unternehmenskreises (Partner, Mitgesellschafter, Tochtergesellschaften, weitere Standorte usw.) kommt.

Wenn es seitens des Auftraggebers ohne triftigen Grund zu einer kurzfristigen Absage der Vermittlung bzw. Kündigung des Arbeitsvertrages kommt (10 Tage vor dem geplanten Arbeitsanfang), behält der Vermittler Anspruch auf 50% eines Saisonhonorars als Ersatz für den bereits geleisteten Aufwand und entstandene Opportunitätskosten.

 

​9.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich den Auftragnehmer alle zur Ermittlung des Provisionsanspruchs erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Arbeitsverträge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen etc. zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen vom Auftragnehmer zur Auskunft verpflichtet.

 

​10. Alle Honorarsätze gelten für Personalvermittlungen innerhalb der Europäischen Union. Das Honorar für Personalvermittlungen in das außereuropäische Ausland bedarf der vorherigen Absprache.

 

​11. Der Anzeigenentwurf im Rahmen einer anzeigengestützten Personalvermittlung ist kostenfrei. Die Anzeigen in Sozialen Medien sind ebenso kostenfrei. Eine besondere Anzeigenschaltung in den mit dem Auftraggeber vereinbarten Medien und die Erstellung von Druckvorlagen etc. ist kostenpflichtig und erfolgt zu den mit dem Auftraggeber vereinbarten Konditionen.

 

12. Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht für den Auftragnehmer mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber. Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ist die Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist noch immer nicht eingegangen, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend machen. Die vereinbarten Verzugszinsen werden nach der Entstehung in Rechnung gestellt.

 

13. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, bleibt die Vertrages im Übrigen gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.

 

14. Der Personalvermittler kann bei vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages durch den Bewerber versuchen, innerhalb von 2 Wochen eine passende Ersatzkraft zu finden. Ist eine Vermittlung der Ersatzkraft erwünscht, ist dies vom Auftraggeber in schriftlicher Form mitzuteilen.

 

15. Haftungsausschluss: Der Personalvermittler lehnt jegliche Haftung im Bezug einer nicht Anreise eines vermittelten Mitarbeiters ab.

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